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LG Ulm: Zur Anbringung eines Türschlosses mit einem Zahlencode (hier: Demenzstation) LG Ulm, Beschl. v. 11.06.10 (Az. 3 T 49/10) Das Dokument ist frei zugänglich!
LG Freiburg: Keine gesonderte betreuungsgerichtliche Genehmigung von freiheitsentziehenden und -beschränkenden Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB bei geschlossen untergebrachten Betreuten LG Freiburg, Beschl. v. 20.07.10 (4 T 133/10) Das Dokument ist frei zugänglich!
LSG Hessen: Betreuungsleistungen für psychisch Kranke ohne Pflegestufe Das Hessische Landessozialgericht weist auf Änderung der Rechtslage hin! LSG Hessen, Urt. v. 27.08.09 (Az. AZ L 8 P 35/07) Demente oder psychisch erkrankte Versicherte, die hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind, werden regelmäßig nicht in Pflegestufe 1 eingestuft. Sie erhalten daher trotz des hohen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs kein Pflegegeld. Allerdings habe der Gesetzgeber den Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert. Hierauf wies der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil hin. >>> Quelle: LSG Hessen, Mitteilung Nr. 23/09 v. 06.10.09 >>> http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ/LSG_Darmstadt_Internet/sub/81d/81d700ea-27aa-2421-f012-f31e2389e481,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm <<< (html) LG Ulm: Genehmigungspflicht eines Desorientiertenüberwachungssystems: hier Funkchip sowie zum Zurückhalten der Betroffenen in einem Altenzentrum LG Ulm, Beschl. v. 25.6.2008 (Az. 3 T 54/08)
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OLG Düsseldorf: Keine Haftung eines Pflegeheims bei Unfall nach ungeklärtem Lösen eines Sicherheitsgurtes an einem Rollstuhl OLG Düsseldorf, Beschl. vom 20.03.2008 (Az.I-24 U 166/07) Quelle: Online-Zeitschrift zum Altenpflegerecht >>> zur Entscheidung mit einer Vorbemerkung v. Lutz Barth <<< (pdf.) BSG: Härtefallleistung nur bei höherem Pflegesatz Was war passiert?
Die
Beklagte gewährte ihr Sachleistungen bei vollstationärer Pflege nach der
Pflegestufe I ab 1.8.1998 und nach der Pflegestufe II ab 1.7.2000. Einen
Höherstufungsantrag vom 22.2.2005 lehnte die Beklagte nach Einholung von zwei
MDK-Gutachten ab, weil der zeitliche Mindestwert der Pflegestufe III von vier
Stunden täglicher Grundpflege nicht erreicht werde. Der 3.
Senat hat im Anschluss an sein Urteil vom 30.10.2001 (BSGE 89, 50 = SozR 3-3300
§ 12 Nr 1) bestätigt, dass die Anerkennung eines Härtefalls durch die
Pflegekasse bei stationärer Pflege voraussetzt, dass ein Versicherter wegen
seines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs einen gegenüber dem üblichen
Pflegesatz der Pflegeklasse III erhöhten Pflegesatz zu zahlen hat. Dies folgt
bereits aus § 43 Abs 3 Satz 1 SGB XI, der die Zahlung des erhöhten
Gesamtbetrages von bis zu 1.688 Euro monatlich davon abhängig macht, dass dies
zur Vermeidung von Härten notwendig ist - damit können nur finanzielle
Mehraufwendungen gemeint sein. Die Härtefall-Richtlinien vom 28.10.2005 haben
diese vom Gesetzgeber vorgeschriebene und vom Senat in der oa Entscheidung
konkretisierte Rechtsfolge nur noch nachvollzogen. Krankentransport eines Dementen und Notwendigkeit einer Begleitperson – Wer trägt die Kosten für den Krankentransport? Was ist passiert? Aus dem
Sachverhalt: „Streitig ist, wer die anlässlich des Krankentransportes von der W.
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie W. in das
Arbeiterwohlfahrt-Seniorenheim in M. am 13.05.2002 entstandenen Fahrkosten zu
tragen hat. Das Sozialgericht kommt in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass der Patient bei Nutzung eines Krankenwagens die Kosten anteilig zu tragen hat, wenn nur die Notwendigkeit einer Begleitperson für den Krankentransport bescheinigt ist. Die Nutzung eines Taxis oder öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Begleitperson ist die billigere und zweckmäßigere Möglichkeit, die einem Patienten unter diesen Umständen auch zumutbar ist. Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de, SG Würzburg, Urt. v. 30.10.2007 (Az. S 2 KR 259/03) >>> Zur Entscheidung im Volltext <<< (html) LSG Baden-Württ.: Überwachung künstlicher Beatmung gehört zum Bereich der Behandlungspflege Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg sind das Absaugen und ein Wechsel der Trachealkanüle bei Verlegung eines ab dem zweiten Halswirbel abwärts gelähmten Patienten, der künstlich beatmet werden muss, nicht der Grundpflege zuzuordnen. Maßnahmen der Krisenintervention und damit die Sicherstellung und Überwachung der Beatmungsfunktion gehören zur Behandlungspflege, so dass jederzeit notfallmäßig eingegriffen werden kann. Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> Zur Entscheidung im Volltext <<< (html) Der Sendechip im Schuh eines Demenzpatienten! Was war passiert? Die Betroffene leidet nach dem Ergebnis eines fachpsychiatrischen Gutachten vom an einer Altersdemenz mit deutlichen Einschränkungen im Bereich der Orientierung, der Auffassung und des Gedächtnisses. Aufgrund dessen kommt es bei der Betroffenen immer wieder zu einer psycho-motorischer Unruhe mit Weglauftendenz. So verlässt die Betroffene immer wieder das Gelände des Pflegeheimes, in dem sie lebt, zum Teil auch nachts. Hierbei ist die Betroffene mehrfach gestürzt und hat sich verletzt. Sie leidet zusätzlich an internistischen Erkrankungen, die eine regelmäßige Indikation erforderlich machen, was im Falle des Weglaufens nicht zu realisieren ist. Bei dem Betreuer der Betroffenen handelt es sich um ihren Sohn, der u. a. mit dem Aufgabenkreis „Einwilligung in unterbringungsähnliche Maßnahmen„ gem. § 1906 Abs. 4 BGB bestellt worden ist. Schriftsätzlich hat der Betreuer beim Amtsgericht beantragt, für die Betroffene einen Sicherheitschip in ihre Schuhe einlegen zu lassen. Durch diesen Chip wird beim Passieren der Außentüren des Heimes, die mit einer Induktionsschleife ausgerüstet sind, ein Signal ausgelöst. Das Pflegepersonal soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Betroffene zur Rückkehr zu bewegen. Kurze Anmerkung (L. Barth): Mit diesem praktischen Fall ist die brisante Frage aufgeworfen, ob sog. Personenortungsanlagen als freiheitsentziehende Maßnahmen einzuordnen sind; sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur ist diese Frage umstritten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss v. 19.06.06 (Az. 11 Wx 59/05) sich zu der Rechtsfrage deutlich positioniert und ist zu der Auffassung gelangt, nach der das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen noch keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB darstellt. Quelle: OLG Brandenburg >>> zur Entscheidung im Volltext <<< (pdf.)
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